Batteriegesetzhinweise

Gebrauchte Batterien gelten in der Schweiz als Sonderabfall.

Das Gesetz verpflichtet alle Konsument*innen, diese wieder an den Verkaufspunkt oder eine andere Sammelstelle zurückzubringen.

Mit dem Kauf einer Batterie oder eines Akkus (einzeln oder integriert in Geräten wie Akkuträger) erwirbt man aber auch automatisch das Anrecht auf deren sachgerechte und kostenlose Entsorgung. Dazu dient die im Kaufpreis bereits enthaltene vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) bzw. der vorgezogene Recyclingbeitrag (VRB), die beide der Finanzierung des gesamten Recyclingprozesses dienen.

Die Finanzierung der fachgerechten Entsorgung von gebrauchten Batterien und Akkus ist in der Schweiz wie auch in vielen anderen Ländern so organisiert, dass jeder, der eine Batterie oder einen Akku nutzt, sich bereits bei deren Kauf an den Kosten für die spätere Entsorgung beteiligt. Die Entsorgungsfinanzierung setzt sich dabei aus zwei Elementen zusammen:

  • der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG)
  • dem vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB)

Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG):

Im Verkaufspreis jeder Batterie und jedes Akkus bis zu Stückgewicht von 5 Kilogramm ist eine gesetzlich verankerte vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) inbegriffen. Für eine handelsübliche Kohle/Zink-Batterie (Mignon, R6) beträgt diese beispielsweise 5 Rappen, für eine Alkali/Mangan-Batterie (LR6, Mignon) 10 Rappen. Die Höhe der VEG richtet sich nach der Gebührenordnung des Bundes.

Weiterführender Link: https://www.inobat.ch